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   BGH, 27.10.2020 - RiZ(R) 3/20   

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BGH, 27.10.2020 - RiZ(R) 3/20 (https://dejure.org/2020,38193)
BGH, Entscheidung vom 27.10.2020 - RiZ(R) 3/20 (https://dejure.org/2020,38193)
BGH, Entscheidung vom 27. Oktober 2020 - RiZ(R) 3/20 (https://dejure.org/2020,38193)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht in Form eines Vorhalts wegen Eingriffs in die richterliche Unabhängigkeit; Verwendung von Formulierungen in Entscheidungsgründen eines Strafurteils

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    DRiG § 26 Abs. 2 ; GG Art. 97 Abs. 1
    Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht in Form eines Vorhalts wegen Eingriffs in die richterliche Unabhängigkeit; Verwendung von Formulierungen in Entscheidungsgründen eines Strafurteils

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 30.10.2017 - RiZ(R) 1/17

    Dienstaufsichtsbeschwerde gegen einen Richter: Beeinträchtigung der richterlichen

    Auszug aus BGH, 27.10.2020 - RiZ(R) 3/20
    Ohne Rechtsfehler hat das Dienstgericht angenommen, dass es sich bei der angefochtenen Maßnahme lediglich um einen nach § 26 Abs. 2 DRiG zulässigen Vorhalt handelt, nicht aber um eine über diese Vorschrift hinausgehende Maßnahme wie etwa eine Beanstandung (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 2017 - RiZ(R) 1/17, juris Rn. 22 m.w.N.).

    Die tatrichterliche Würdigung einer Äußerung ist nur darauf zu überprüfen, ob sie gegen anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt, ob wesentlicher Tatsachenstoff, der für die Auslegung von Bedeutung sein kann, außer Betracht gelassen wurde, oder ob sie sonst auf Rechtsfehlern beruht (vgl. BGH, Urteile vom 26. Juli 2017 - RiZ(R) 3/16, juris Rn. 25, m.w.N. [zu dienstlichen Beurteilungen]; vom 30. Oktober 2017 - RiZ(R) 1/17, DRiZ 2018, 184 Rn. 20 [zu dienstlichen Äußerungen]).

    Dagegen unterliegt die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, die äußere Form der Erledigung eines Dienstgeschäfts oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der Rechtsprechungstätigkeit so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig angesehen werden können (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 30. Oktober 2017 - RiZ(R) 1/17, DRiZ 2018, 184 Rn. 18; vom 26. Juli 2017 - RiZ(R) 3/16, juris Rn. 21; vom 4. März 2015 - RiZ(R) 4/14, NVwZ-RR 2015, 826 Rn. 21).

    Aus den genannten Grundsätzen ist in der Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes gefolgert worden, dass richterliche Äußerungen, die mit der eigentlichen Rechtsfindung in keinem Zusammenhang stehen, sich vielmehr in der Herabwürdigung von Verfahrensbeteiligten oder Kollegen erschöpfen, der Dienstaufsicht zugänglich sein können (vgl. BGH, Urteile vom 22. Februar 2006 - RiZ(R) 3/05, NJW 2006, 1674 Rn. 27; vom 30. Oktober 2017 - RiZ(R) 1/17, DRiZ 2018, 184 Rn. 21).

  • BGH, 24.06.1991 - RiZ(R) 3/91

    Überprüfung von Formulierungen in schriftlichen Urteilsgründen im Wege der

    Auszug aus BGH, 27.10.2020 - RiZ(R) 3/20
    Mit Blick auf Formulierungen in Entscheidungsgründen gilt danach: Eine den Inhalt einer richterlichen Entscheidung betreffende dienstaufsichtliche Maßnahme ist grundsätzlich unzulässig, soweit es nicht ausnahmsweise lediglich um Fragen geht, die dem Bereich der äußeren Ordnung angehören, das heißt dem Kernbereich der Rechtsfindung so weit entrückt sind, dass für sie die Unabhängigkeitsgarantie des Art. 97 Abs. 1 GG vernünftigerweise nicht mehr in Anspruch genommen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1991 - RiZ(R) 3/91, DRiZ 1991, 410 unter 1 [juris Rn. 8 m.w.N.]).

    Diese Voraussetzung liegt nicht erst dann vor, wenn die fragliche Passage der Entscheidung zur Rechtfertigung ihres Ergebnisses unerlässlich ist, es genügt, dass sie die Entscheidung mitbestimmt (BGH, Urteil vom 24. Juni 1991 - RiZ(R) 3/91, DRiZ 1991, 410 unter 2 a [juris Rn. 10 m.w.N.]).

    Im Zweifelsfall ist die richterliche Unabhängigkeit zu respektieren (BGH, Urteil vom 24. Juni 1991 - RiZ(R) 3/91, DRiZ 1991, 410 unter 1 [juris Rn. 8 m.w.N.]).

  • BGH, 14.04.1997 - RiZ(R) 1/96

    Zulässigkeit von Vorhalten; Unpünktlichkeit von Diensthandlungen; Erstattung von

    Auszug aus BGH, 27.10.2020 - RiZ(R) 3/20
    Weder im Ausgangsbescheid noch in dem Widerspruchsbescheid finden sich zudem personenbezogene Wertungen, die einen persönlichen Schuldvorwurf gegenüber dem Antragsteller zum Gegenstand haben und bei deren Vorliegen von einer - dienstaufsichtsrechtlich unzulässigen - Missbilligung auszugehen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 1997 - RiZ(R) 1/96, DRiZ 1997, 467 unter II 1 b [juris Rn. 47 m.w.N.]).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes befinden die Richterdienstgerichte nach § 26 Abs. 3 DRiG nicht darüber, ob eine Maßnahme der Dienstaufsicht auch aus anderen Gründen rechtswidrig und damit unzulässig ist; insoweit ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 1997 - RiZ(R) 1/96, DRiZ 1997, 467 unter II 1 [juris Rn. 29 f. m.w.N.]).

  • BGH, 08.11.2006 - RiZ(R) 2/05

    Überprüfung von Maßnahmen der Dienstaufsicht durch das Dienstgericht für Richter

    Auszug aus BGH, 27.10.2020 - RiZ(R) 3/20
    Denn dies betrifft nicht die Frage eines - von den Dienstgerichten allein zu prüfenden - Eingriffs in die richterliche Unabhängigkeit des Antragsstellers durch den ihm erteilten Vorhalt, sondern allenfalls Fragen der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme; solche unterliegen hingegen nicht der Beurteilung der Dienstgerichte, sondern sind den Verwaltungsgerichten vorbehalten (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2006 - RiZ(R) 2/05, NJW-RR 2007, 281 Rn. 24 f. m.w.N.).

    Soweit der Senat bislang offengelassen hat, ob allein der Verstoß einer Dienstaufsichtsmaßnahme gegen das verfassungsrechtlich verankerte Willkürverbot einen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit darstellen könne (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2006 aaO Rn. 26), muss das auch hier nicht entschieden werden, da Anhaltspunkte für eine willkürliche Entscheidung im Streitfall nicht bestehen.

  • BGH, 26.07.2017 - RiZ(R) 3/16

    Würdigung einer Formulierung in einer dienstlichen Beurteilung mit Blick auf eine

    Auszug aus BGH, 27.10.2020 - RiZ(R) 3/20
    Die tatrichterliche Würdigung einer Äußerung ist nur darauf zu überprüfen, ob sie gegen anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt, ob wesentlicher Tatsachenstoff, der für die Auslegung von Bedeutung sein kann, außer Betracht gelassen wurde, oder ob sie sonst auf Rechtsfehlern beruht (vgl. BGH, Urteile vom 26. Juli 2017 - RiZ(R) 3/16, juris Rn. 25, m.w.N. [zu dienstlichen Beurteilungen]; vom 30. Oktober 2017 - RiZ(R) 1/17, DRiZ 2018, 184 Rn. 20 [zu dienstlichen Äußerungen]).

    Dagegen unterliegt die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, die äußere Form der Erledigung eines Dienstgeschäfts oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der Rechtsprechungstätigkeit so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig angesehen werden können (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 30. Oktober 2017 - RiZ(R) 1/17, DRiZ 2018, 184 Rn. 18; vom 26. Juli 2017 - RiZ(R) 3/16, juris Rn. 21; vom 4. März 2015 - RiZ(R) 4/14, NVwZ-RR 2015, 826 Rn. 21).

  • BGH, 17.10.1977 - RiZ(R) 2/77

    Zur dienstaufsichtlichen Beanstandung der mündlichen Urteilsbegründung

    Auszug aus BGH, 27.10.2020 - RiZ(R) 3/20
    Insoweit ist es zwar nicht unmöglich, auch bei richterlichen Entscheidungen in der Ausdrucksweise ein Formelement zu sehen, das sich vielfach vom Inhalt abheben lässt, und auf der Grundlage dieser Unterscheidung "verbale Exzesse" dem äußeren Ordnungsbereich mit der Folge zuzuweisen, dass sie der Dienstaufsicht unterfallen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 1977 - RiZ(R) 2/77, NJW 1978, 824 unter II 3 a [juris Rn. 26 m.w.N.]).

    In einem solchen Fall sind Maßnahmen der Dienstaufsicht nur bei einer offensichtlich fehlerhaften Amtsausübung möglich (BGH, Urteil vom 17. Oktober 1977 - RiZ(R) 2/77 aaO).

  • BGH, 22.02.2006 - RiZ(R) 3/05

    Umfang der Dienstaufsicht über einen Richter; Beanstandung einer Äußerung in der

    Auszug aus BGH, 27.10.2020 - RiZ(R) 3/20
    Aus den genannten Grundsätzen ist in der Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes gefolgert worden, dass richterliche Äußerungen, die mit der eigentlichen Rechtsfindung in keinem Zusammenhang stehen, sich vielmehr in der Herabwürdigung von Verfahrensbeteiligten oder Kollegen erschöpfen, der Dienstaufsicht zugänglich sein können (vgl. BGH, Urteile vom 22. Februar 2006 - RiZ(R) 3/05, NJW 2006, 1674 Rn. 27; vom 30. Oktober 2017 - RiZ(R) 1/17, DRiZ 2018, 184 Rn. 21).
  • BGH, 04.03.2015 - RiZ(R) 4/14

    Richterdienstrecht: Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit durch

    Auszug aus BGH, 27.10.2020 - RiZ(R) 3/20
    Dagegen unterliegt die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, die äußere Form der Erledigung eines Dienstgeschäfts oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der Rechtsprechungstätigkeit so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig angesehen werden können (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 30. Oktober 2017 - RiZ(R) 1/17, DRiZ 2018, 184 Rn. 18; vom 26. Juli 2017 - RiZ(R) 3/16, juris Rn. 21; vom 4. März 2015 - RiZ(R) 4/14, NVwZ-RR 2015, 826 Rn. 21).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.05.2015 - 6 A 2112/14

    Anforderungen an die Ermittlung der Eignung eines Bewerbers um das Amt eines

    Auszug aus BGH, 27.10.2020 - RiZ(R) 3/20
    Dagegen unterliegt die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, die äußere Form der Erledigung eines Dienstgeschäfts oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der Rechtsprechungstätigkeit so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig angesehen werden können (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 30. Oktober 2017 - RiZ(R) 1/17, DRiZ 2018, 184 Rn. 18; vom 26. Juli 2017 - RiZ(R) 3/16, juris Rn. 21; vom 4. März 2015 - RiZ(R) 4/14, NVwZ-RR 2015, 826 Rn. 21).
  • Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, 08.07.2022 - DG 2/19
    Dagegen unterliegt die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, die äußere Form der Erledigung eines Dienstgeschäfts oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der Rechtsprechungstätigkeit so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig angesehen werden können (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 30. Oktober 2017 - RiZ(R) 1/17, DRiZ 2018, 184 Rn. 18; vom 26. Juli 2017 - RiZ(R) 3/16, juris Rn. 21; vom 4. März 2015 - RiZ(R) 4/14, NVwZ-RR 2015, 826 Rn. 21; BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - RiZ (R) 3/20 -, Rn. 27, juris; BGH, Urteil vom 23. Oktober 1963 - RiZ 1/62 -, BGHZ 42, 163, 169; BGH, Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ (R) 3/83 -, BGHZ 90, 41, 45; BGH, Urteil vom 10. Januar 1985 - RiZ (R) 7/84 -, BGHZ 93, 238, 243 m.w.N.).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes befinden die Richterdienstgerichte nach § 26 Abs. 3 DRiG nicht darüber, ob eine Maßnahme der Dienstaufsicht auch aus anderen Gründen rechtswidrig und damit unzulässig ist; insoweit ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 1997 - RiZ(R) 1/96, DRiZ 1997, 467 unter II 1 [juris Rn. 29 f. m.w.N.]; BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - RiZ (R) 3/20 -, Rn. 25, juris).

    Nur ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass nach der neueren Rechtsprechung des Dienstgericht des Bundes (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - RiZ (R) 3/20 -, juris) richterliche Äußerungen, die mit der eigentlichen Rechtsfindung in keinem Zusammenhang stehen, sich vielmehr in der Herabwürdigung von Verfahrensbeteiligten oder Kollegen erschöpfen, der Dienstaufsicht zugänglich sein können, selbst wenn sie sich in einem Urteil des Richters befinden (vgl. BGH, Urteile vom 22. Februar 2006 - RiZ(R) 3/05, NJW 2006, 1674 Rn. 27; vom 30. Oktober 2017 - RiZ(R) 1/17, DRiZ 2018, 184 Rn. 21; BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - RiZ (R) 3/20 -, Rn. 28, juris).

  • Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, 27.01.2021 - DG 5/19

    Erfolgloser Antrag eines Richters gegen die Weisung der Unterlassung bestimmter

    Dagegen unterliegt die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, die äußere Form der Erledigung eines Dienstgeschäfts oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der Rechtsprechungstätigkeit so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig angesehen werden können (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 30. Oktober 2017 - RiZ(R) 1/17, DRiZ 2018, 184 Rn. 18; vom 26. Juli 2017 - RiZ(R) 3/16, juris Rn. 21; vom 4. März 2015 - RiZ(R) 4/14, NVwZ-RR 2015, 826 Rn. 21; BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - RiZ (R) 3/20 -, Rn. 27, juris; BGH, Urteil vom 23. Oktober 1963 - RiZ 1/62 -, BGHZ 42, 163, 169; BGH, Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ (R) 3/83 -, BGHZ 90, 41, 45; BGH, Urteil vom 10. Januar 1985 - RiZ (R) 7/84 -, BGHZ 93, 238, 243 m.w.N.).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes befinden die Richterdienstgerichte nach § 26 Abs. 3 DRiG nicht darüber, ob eine Maßnahme der Dienstaufsicht auch aus anderen Gründen rechtswidrig und damit unzulässig ist; insoweit ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 1997 - RiZ(R) 1/96, DRiZ 1997, 467 unter II 1 [juris Rn. 29 f. m.w.N.]; BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - RiZ (R) 3/20 -, Rn. 25, juris).

    Nur ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass nach der neueren Rechtsprechung des Dienstgericht des Bundes (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - RiZ (R) 3/20 -, juris) richterliche Äußerungen, die mit der eigentlichen Rechtsfindung in keinem Zusammenhang stehen, sich vielmehr in der Herabwürdigung von Verfahrensbeteiligten oder Kollegen erschöpfen, der Dienstaufsicht zugänglich sein können selbst wenn sie sich in einem Urteil des Richters befinden (vgl. BGH, Urteile vom 22. Februar 2006 - RiZ(R) 3/05, NJW 2006, 1674 Rn. 27; vom 30. Oktober 2017 - RiZ(R) 1/17, DRiZ 2018, 184 Rn. 21; BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - RiZ (R) 3/20 -, Rn. 28, juris).

  • Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, 05.03.2021 - DG 13/12
    Inwieweit insoweit der Kernbereichsschutz absolut ist und jede Maßnahme der Dienstaufsicht ausschließt, insbesondere bei Missbrauch des Arbeitsmittels durch den Richter (vgl. zuletzt: BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - RiZ (R) 3/20 -, juris), kann hier offenbleiben.
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